Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Vertragsschluss
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Bestellt der Besteller die Ware auf elektronischem Wege, ist der Verwender nicht verpflichtet, den Zugang unverzüglich zu bestätigen. Erfolgt eine Zugangsbestätigung, so stellt diese noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkludenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E‑Mail zugesandt. Weitere Verpflichtungen gegenüber dem Besteller bestehen bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht (§ 312 e Abs. 2 S. 2 BGB). Insbesondere ist der Verwender nicht verpflichtet, die in der Rechtsverordnung nach Art. 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen mitzuteilen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Transport und nicht handelsüblicher Verpackung; diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Bei Vereinbarung einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung bzw. Teilrechnung zu bezahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferumfang, Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Bis zum Versand der Lieferung sind geringfügig technische Änderungen / Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar waren und sich hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs zugunsten des Bestellers auswirken.
4. Bei Lieferung von Software liefern wir dem Besteller eine Kopie der Software in maschinenlesbarem Format. Den zur Lieferung der Software erforderlichen Datenträger stellen wir zur Verfügung.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. In diesem Fall hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungs- und Transportkosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Sachmängelhaftung<
1. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Bestellers setzt voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss nach Art und Umfang derart präzise sein, dass wir aus ihrem Text entnehmen können, welcher Mangel für welche konkrete Lieferung gerügt wird.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir zunächst nach Wahl des Bestellers Ersatzlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung). Leisten wir Nacherfüllung, sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder sind wir berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur unerheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Wartung, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, wegen ungeeigneten Aufstellortes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromzufuhr sowie infolge von Natur- und Witterungseinflüssen oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von diesem eingeschalteten Dritten unsachgemäß Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
5. Zur Instandsetzung gelieferte Ersatzteile, welche bestimmten Produkten oder Produktbereichen zugeordnet sind, dürfen ausschließlich für solche Produkte oder Produktbereiche verwendet werden. Sachmängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Ersatzteile nicht bestimmungsgemäß verwendet werden.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt auch für Ersatzteile.
7. Garantien im Rechtssinne bedürfen in jedem Fall einer als “Garantie” bezeichneten schriftlichen Erklärung. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Standardsoftware
1. Soweit im Lieferumfang Standardsoftware enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese einschl. ihrer Dokumentation zu installierten und zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
2. Nutzungsrechte an Software Dritter werden vom Besteller unmittelbar bei diesen Dritten erworben. Der Besteller ist berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht mit dem Liefergegenstand auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall muss der Besteller sämtliche Programmkopien, die bei ihm nach Übergabe an den Dritten noch vorhanden sind, physikalisch löschen. Produktive Nutzung der Software ist nur zu unternehmenseigenen Zwecken des Bestellers zulässig, nicht für Zwecke Dritter.
3. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrightvermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
§ 8 Bestellerspezifische Software
Ist Vertragsgegenstand die Herstellung bestellerspezifischer Software,so gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:
1. Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten werden in einem Leistungsschein, der von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist sowie in einem Pflichten- bzw. Lastenheft – soweit vorhanden – geregelt. Darüber hinaus gelten nachfolgende Bestimmungen.
2. Wir übertragen dem Kunden das einfache und nicht ausschließliche zeitlich unbegrenzte Recht, die Software für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer zu nutzen.
3. Zusatzprogramme, Optionen zur Software, weitere Hardwarekomponenten etc. für die sich der Besteller zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einem Nachtrag aufzunehmen, für den die Vertragsvorschriften ebenfalls entsprechend gelten.
4. Wir liefern dem Kunden eine Kopie der Software im maschinenlesbaren Format. Den zur Lieferung erforderlichen Datenträger stellen wir zur Verfügung.
5. Installation, Einweisung, Schulung erfolgen, soweit vereinbart, nach Maßgabe des Leistungsscheins.
6. Während der im Leistungsschein unter “Testphase” angegebenen Zeitdauer wird die Software getestet, wobei die zu prüfenden Funktionen im Leistungsschein beschrieben werden. Nach Abschluss der Tests hat eine schriftliche protokollierende Abnahme stattzufinden. Aufgetretene Mängel sind zu vermerken.
7. Der Lieferumfang umfasst nicht den Quellcode der gelieferte Software.
8. Zur Vervielfältigung der Software ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Besteller ist befugt, die Software in den Massenspeicher eines von ihm gewählten Rechners zu installieren, sowie diese in den Arbeitsspeicher des Rechners zu Laden. Der Besteller darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht für Änderungen die für die Berichtung von Fehlern notwendig sind, sofern wir uns mit der Behebung eines Mangels im Verzug befinden, die Fehlerbeseitigung ablehnen oder wegen Eröffnung des Insolvenzverfahren zur Fehlerbeseitigung außerstande sind.Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sich, um die Erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität einer unabhängig geschaffenen Software mit der überlassenen Software oder mit einer anderen Software zu erhalten, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.Die bei Handlungen nach vorstehender Ziffer 8 gewonnen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität der unabhängig geschaffenen Software verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität der unabhängig geschaffenen Software notwendig ist.
9. Kennzeichnungen der Software insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
10. Nutzungsrechtsübertragung steht unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Übertragung der Nutzungsrechts als zeitlich befristet.
§ 9 Gesamthaftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsverletzung oder dem Verlust des Lebens des Bestellers beruhen.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen.Dies gilt nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser‑, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und ausschließlich für den ihr zugedachten Verwendungszweck zu verwenden. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstanden Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zur sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Unser Geschäftsitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12 Schlussvorschriften
1. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch soweit das hier festgehaltene Schriftformerfordernis nicht mehr gelten soll. Soweit gesetzlich ein strengeres Formerfordernis vorgeschrieben ist, gilt dieses. Die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signierung (§ 126a BGB) steht der Schriftform gleich. Jede andere elektronische Form (§ 127 Abs. 3 BGB) ersetzt die Schriftform nicht.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.