Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich; ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­den Bedin­gun­gen des Bestel­lers erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Bestel­lers die Lie­fe­rung an den Bestel­ler vor­be­halt­los ausführen.

2. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen uns und dem Bestel­ler zwecks Aus­füh­rung des Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niedergelegt.

3. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern. Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die in Aus­übung einer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­deln (§ 14 BGB).

4. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäf­te mit dem Besteller.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Ist die Bestel­lung als Ange­bot gemäß § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, kön­nen wir die­ses inner­halb von 4 Wochen anneh­men. Die Annah­me kann ent­we­der schrift­lich oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Bestel­ler erklärt werden.

2. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt.

3. An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen und sons­ti­gen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Dies gilt auch für sol­che schrift­li­chen Unter­la­gen, die als „ver­trau­lich“ bezeich­net sind. Vor ihrer Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf der Bestel­ler unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustimmung.

4. Bestellt der Bestel­ler die Ware auf elek­tro­ni­schem Wege, ist der Ver­wen­der nicht ver­pflich­tet, den Zugang unver­züg­lich zu bestä­ti­gen. Erfolgt eine Zugangs­be­stä­ti­gung, so stellt die­se noch kei­ne ver­bind­li­che Annah­me der Bestel­lung dar. Die Zugangs­be­stä­ti­gung kann jedoch mit einer Annah­me­er­klä­rung ver­bun­den werden.

5. Der Ver­trags­schluss erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lie­fe­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist, ins­be­son­de­re bei Abschluss eines kon­klu­den­ten Deckungs­ge­schäf­tes mit unse­rem Zulieferer.Der Bestel­ler wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung unver­züg­lich infor­miert. Die Gegen­leis­tung wird unver­züg­lich zurückerstattet.

6. Sofern der Bestel­ler die Ware auf elek­tro­ni­schem Wege bestellt, wird der Ver­trags­text von uns gespei­chert und dem Bestel­ler auf Ver­lan­gen nebst den vor­lie­gen­den AGB per E‑Mail zuge­sandt. Wei­te­re Ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Bestel­ler bestehen bei Ver­trä­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr nicht (§ 312 e Abs. 2 S. 2 BGB). Ins­be­son­de­re ist der Ver­wen­der nicht ver­pflich­tet, die in der Rechts­ver­ord­nung nach Art. 241 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­che bestimm­ten Infor­ma­tio­nen mitzuteilen.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, gel­ten unse­re Prei­se „ab Werk“ aus­schließ­lich Trans­port und nicht han­dels­üb­li­cher Ver­pa­ckung; die­se Leis­tun­gen wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.

2. Bei Ver­ein­ba­rung einer Lie­fer­zeit von mehr als 4 Mona­ten behal­ten wir uns das Recht vor, unse­re Prei­se ent­spre­chend zu ändern, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges Kos­ten­sen­kun­gen oder Kos­ten­er­hö­hun­gen, ins­be­son­de­re auf­grund von Tarif­ab­schlüs­sen oder Mate­ri­al­preis­än­de­run­gen ein­tre­ten. Die­se wer­den wir dem Bestel­ler auf Ver­lan­gen nachweisen.

3. Die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ist nicht in unse­ren Prei­sen ein­ge­schlos­sen; sie wird in gesetz­li­cher Höhe am Tag der Rech­nungs­stel­lung in der Rech­nung geson­dert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skon­to bedarf einer beson­de­ren schrift­li­chen Vereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist der Kauf­preis net­to (ohne Abzug) spä­tes­tens 10 Tage nach Zugang der Rech­nung bzw. Teil­rech­nung zu bezah­len. Kommt der Bestel­ler in Zah­lungs­ver­zug, so sind wir berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz p.a. zu for­dern. Falls wir in der Lage sind, einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­zu­wei­sen, sind wir berech­tigt, die­sen gel­tend zu machen. Der Bestel­ler ist jedoch berech­tigt, uns nach­zu­wei­sen, dass uns als Fol­ge des Zah­lungs­ver­zu­ges kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

6. Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Bestel­ler nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind. Außer­dem ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

 

§ 4 Lieferumfang, Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­scher Fra­gen voraus.

2. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt wei­ter die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht­er­füll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

3. Bis zum Ver­sand der Lie­fe­rung sind gering­fü­gig tech­ni­sche Ände­run­gen / Ver­bes­se­run­gen gestat­tet. Ins­be­son­de­re sind sol­che tech­ni­schen Ände­run­gen zuläs­sig, die bei Ver­trags­ab­schluss noch nicht vor­her­seh­bar waren und sich hin­sicht­lich des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fangs zuguns­ten des Bestel­lers auswirken.

4. Bei Lie­fe­rung von Soft­ware lie­fern wir dem Bestel­ler eine Kopie der Soft­ware in maschi­nen­les­ba­rem For­mat. Den zur Lie­fe­rung der Soft­ware erfor­der­li­chen Daten­trä­ger stel­len wir zur Verfügung.

5. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt. In die­sem Fall hat der Bestel­ler den auf die Teil­lie­fe­rung ent­fal­len­den Ver­trags­preis zu bezahlen.

6. Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vorbehalten.

7. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen von Absatz 5 vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungs- und Transportkosten

1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist Lie­fe­rung „ab Werk“ vereinbart.

2. Trans­port­ver­pa­ckun­gen und alle sons­ti­gen Ver­pa­ckun­gen wer­den nicht zurück­ge­nom­men; aus­ge­nom­men sind Palet­ten. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, für die Ent­sor­gung der Ver­pa­ckung auf eige­ne Kos­ten zu sorgen.

3. Sofern der Bestel­ler es wünscht, wer­den wir die Lie­fe­rung durch eine Trans­port­ver­si­che­rung ein­de­cken; die inso­weit anfal­len­den Kos­ten trägt der Besteller.

 

§ 6 Sachmängelhaftung<

1. Die Gel­tend­ma­chung von Sach­män­gel­an­sprü­chen des Bestel­lers setzt vor­aus, dass die­ser sei­nen nach §§ 377, 378 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Die Män­gel­rü­ge muss nach Art und Umfang der­art prä­zi­se sein, dass wir aus ihrem Text ent­neh­men kön­nen, wel­cher Man­gel für wel­che kon­kre­te Lie­fe­rung gerügt wird.

2. Soweit ein Man­gel der Kauf­sa­che vor­liegt, leis­ten wir zunächst nach Wahl des Bestel­lers Ersatz­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung (Nach­er­fül­lung). Leis­ten wir Nach­er­fül­lung, sind wir ver­pflich­tet, alle zu die­sem Zweck erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten zu tra­gen, soweit sich die­se nicht dadurch erhö­hen, dass die Kauf­sa­che nach einem ande­ren Ort als dem Erfül­lungs­ort gebracht wurde.

3. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, ist sie unzu­mut­bar oder sind wir berech­tigt die Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, weil sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist, kann der Bestel­ler grund­sätz­lich nach sei­ner Wahl die Ver­gü­tung her­ab­set­zen (Min­de­rung) oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Bei einer nur uner­heb­li­chen Ver­trags­wid­rig­keit, ins­be­son­de­re bei nur gering­fü­gi­gen Män­geln, steht dem Bestel­ler jedoch kein Rück­tritts­recht zu.

4. Sach­män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei Schä­den, die nach dem Gefah­ren­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, Ein­satz unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, nicht ord­nungs­ge­mä­ßer oder unter­blie­be­ner War­tung, che­mi­scher, elek­tro­ni­scher oder elek­tri­scher Ein­flüs­se, wegen unge­eig­ne­ten Auf­stell­or­tes, feh­len­der Sta­bi­li­tät oder unge­eig­ne­ter Siche­rung der Strom­zu­fuhr sowie infol­ge von Natur- und Wit­te­rungs­ein­flüs­sen oder auf­grund sons­ti­ger äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wer­den vom Bestel­ler oder von die­sem ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unsach­ge­mäß Ände­run­gen, Nach­bes­se­run­gen oder sons­ti­ge Instand­set­zungs­ar­bei­ten vor­ge­nom­men, so bestehen für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen kei­ne Ansprü­che. Glei­ches gilt für ohne unse­re vor­he­ri­ge Zustim­mung vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen am Liefergegenstand.

5. Zur Instand­set­zung gelie­fer­te Ersatz­tei­le, wel­che bestimm­ten Pro­duk­ten oder Pro­dukt­be­rei­chen zuge­ord­net sind, dür­fen aus­schließ­lich für sol­che Pro­duk­te oder Pro­dukt­be­rei­che ver­wen­det wer­den. Sach­män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che bestehen nicht, wenn die Ersatz­tei­le nicht bestim­mungs­ge­mäß ver­wen­det werden.

6. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Ablie­fe­rung der Ware. Dies gilt auch für Ersatzteile.

7. Garan­tien im Rechts­sin­ne bedür­fen in jedem Fall einer als “Garan­tie” bezeich­ne­ten schrift­li­chen Erklä­rung. Her­stel­ler­ga­ran­tien blei­ben hier­von unberührt.

 

§ 7 Standardsoftware

1. Soweit im Lie­fer­um­fang Stan­dard­soft­ware ent­hal­ten ist, wird dem Bestel­ler ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die­se einschl. ihrer Doku­men­ta­ti­on zu instal­lier­ten und zeit­lich unbe­grenzt zu nutzen.

2. Nut­zungs­rech­te an Soft­ware Drit­ter wer­den vom Bestel­ler unmit­tel­bar bei die­sen Drit­ten erwor­ben. Der Bestel­ler ist berech­tigt, das ihm ein­ge­räum­te Nut­zungs­recht mit dem Lie­fer­ge­gen­stand auf einen Drit­ten zu über­tra­gen. In die­sem Fall muss der Bestel­ler sämt­li­che Pro­gramm­ko­pien, die bei ihm nach Über­ga­be an den Drit­ten noch vor­han­den sind, phy­si­ka­lisch löschen. Pro­duk­ti­ve Nut­zung der Soft­ware ist nur zu unter­neh­mens­ei­ge­nen Zwe­cken des Bestel­lers zuläs­sig, nicht für Zwe­cke Dritter.

3. Der Bestel­ler darf die Soft­ware nur im gesetz­li­chen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umwan­deln. Der Bestel­ler ver­pflich­tet sich, Her­stel­ler­an­ga­ben, ins­be­son­de­re Copy­right­ver­mer­ke nicht zu ent­fer­nen oder ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustim­mung zu verändern.

 

§ 8 Bestellerspezifische Software

Ist Ver­trags­ge­gen­stand die Her­stel­lung bestel­ler­spe­zi­fi­scher Software,so gel­ten ergän­zend nach­fol­gen­de Regelungen:

1. Ver­trags­ge­gen­stand, Rech­te und Pflich­ten wer­den in einem Leis­tungs­schein, der von bei­den Ver­trags­par­tei­en zu unter­zeich­nen ist sowie in einem Pflich­ten- bzw. Las­ten­heft – soweit vor­han­den – gere­gelt. Dar­über hin­aus gel­ten nach­fol­gen­de Bestimmungen.

2. Wir über­tra­gen dem Kun­den das ein­fa­che und nicht aus­schließ­li­che zeit­lich unbe­grenz­te Recht, die Soft­ware für die gesam­te wirt­schaft­li­che Lebens­dau­er zu nutzen.

3. Zusatz­pro­gram­me, Optio­nen zur Soft­ware, wei­te­re Hard­ware­kom­po­nen­ten etc. für die sich der Bestel­ler zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ent­schei­det, sind in einem Nach­trag auf­zu­neh­men, für den die Ver­trags­vor­schrif­ten eben­falls ent­spre­chend gelten.

4. Wir lie­fern dem Kun­den eine Kopie der Soft­ware im maschi­nen­les­ba­ren For­mat. Den zur Lie­fe­rung erfor­der­li­chen Daten­trä­ger stel­len wir zur Verfügung.

5. Instal­la­ti­on, Ein­wei­sung, Schu­lung erfol­gen, soweit ver­ein­bart, nach Maß­ga­be des Leistungsscheins.

6. Wäh­rend der im Leis­tungs­schein unter “Test­pha­se” ange­ge­be­nen Zeit­dau­er wird die Soft­ware getes­tet, wobei die zu prü­fen­den Funk­tio­nen im Leis­tungs­schein beschrie­ben wer­den. Nach Abschluss der Tests hat eine schrift­li­che pro­to­kol­lie­ren­de Abnah­me statt­zu­fin­den. Auf­ge­tre­te­ne Män­gel sind zu vermerken.

7. Der Lie­fer­um­fang umfasst nicht den Quell­code der gelie­fer­te Software.

8. Zur Ver­viel­fäl­ti­gung der Soft­ware ist der Bestel­ler nur inso­weit berech­tigt, als dies für den ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch not­wen­dig ist. Der Bestel­ler ist befugt, die Soft­ware in den Mas­sen­spei­cher eines von ihm gewähl­ten Rech­ners zu instal­lie­ren, sowie die­se in den Arbeits­spei­cher des Rech­ners zu Laden. Der Bestel­ler darf kei­ne Ände­run­gen an der Soft­ware vor­neh­men. Dies gilt nicht für Ände­run­gen die für die Berich­tung von Feh­lern not­wen­dig sind, sofern wir uns mit der Behe­bung eines Man­gels im Ver­zug befin­den, die Feh­ler­be­sei­ti­gung ableh­nen oder wegen Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­ren zur Feh­ler­be­sei­ti­gung außer­stan­de sind.Die Dekom­pi­lie­rung der über­las­se­nen Soft­ware ist unzu­läs­sig. Aus­ge­nom­men hier­von sind Über­set­zun­gen der Code­form, die uner­läss­lich sich, um die Erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Her­stel­lung der Inter­ope­ra­bi­li­tät einer unab­hän­gig geschaf­fe­nen Soft­ware mit der über­las­se­nen Soft­ware oder mit einer ande­ren Soft­ware zu erhal­ten, sofern die in § 69 e UrhG ange­ge­be­nen Bedin­gun­gen erfüllt sind.Die bei Hand­lun­gen nach vor­ste­hen­der Zif­fer 8 gewon­nen Infor­ma­tio­nen dür­fen nicht zu ande­ren Zwe­cken als zur Her­stel­lung der Inter­ope­ra­bi­li­tät der unab­hän­gig geschaf­fe­nen Soft­ware ver­wen­det wer­den. Sie dür­fen nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den, es sei denn, dass dies für die Inter­ope­ra­bi­li­tät der unab­hän­gig geschaf­fe­nen Soft­ware not­wen­dig ist.

9. Kenn­zeich­nun­gen der Soft­ware ins­be­son­de­re Urhe­ber­rechts­ver­mer­ke, Mar­ken, Seri­en­num­mern oder ähn­li­ches dür­fen nicht ent­fernt, ver­än­dert oder unkennt­lich gemacht werden.

10. Nut­zungs­rechts­über­tra­gung steht unter der auf­lö­sen­den Bedin­gung voll­stän­di­ger Kauf­preis­zah­lung. Bis zu die­sem Zeit­punkt gilt die Über­tra­gung der Nut­zungs­rechts als zeit­lich befristet.

 

§ 9 Gesamthaftung

1. Wir haf­ten nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Bestel­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend macht, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, einschl. auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit unse­rer Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.Wir haf­ten fer­ner nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, sofern der Bestel­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend macht, die auf einer zure­chen­ba­ren Kör­per- oder Gesund­heits­ver­let­zung oder dem Ver­lust des Lebens des Bestel­lers beruhen.

2. Bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen ist unse­re Haf­tung ausgeschlossen.Dies gilt nicht, sofern wir schuld­haft eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­let­zen; in die­sem Fall ist unse­re Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, unmit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­den begrenzt.

3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Bestel­lers wegen eines Man­gels ver­jäh­ren nach einem Jahr ab Ablie­fe­rung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns gro­bes Ver­schul­den vor­werf­bar ist, sowie im Fal­le von uns zure­chen­ba­ren Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Lebens des Bestellers.

4. Die zwin­gen­den Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben unberührt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der Kauf­sa­che bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Bestel­ler vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Bestel­lers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt zurück­zu­tre­ten und die Kauf­sa­che zurückzunehmen.

2. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu behan­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Wasser‑, und Dieb­stahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern und aus­schließ­lich für den ihr zuge­dach­ten Ver­wen­dungs­zweck zu ver­wen­den. Soweit War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muß der Bestel­ler die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durchführen.

3. Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir Kla­ge gemäß § 771 ZPO erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Bestel­ler für den uns ent­stan­den Ausfall.

4. Der Bestel­ler ist berech­tigt, die Kauf­sa­che im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt uns aber bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra­end­be­tra­ges (einschl. Mehr­wert­steu­er) unse­rer For­de­rung ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen. Zur Ein­zie­hung der For­de­rung bleibt der Bestel­ler nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt. Wir ver­pflich­ten uns jedoch die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Bestel­ler sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist, oder Zah­lungs­ein­stel­lung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, so kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Bestel­ler uns die abge­tre­te­ne For­de­rung und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mitteilt.

5. Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Bestel­lers inso­weit frei zu geben, als der rea­li­sier­ba­re Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zur sichern­de For­de­rung um mehr als 10 % über­steigt; die Aus­wahl der frei­zu­ge­be­nen Sicher­hei­ten obliegt uns.

 

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Unser Geschäfts­itz ist Gerichts­stand; wir sind jedoch berech­tigt den Bestel­ler auch an sei­nem Wohn­sitz­ge­richt zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist unser Geschäfts­sitz Erfüllungsort.

 

§ 12 Schlussvorschriften

1. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen sowie Neben­ab­re­den zu die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch soweit das hier fest­ge­hal­te­ne Schrift­form­erfor­der­nis nicht mehr gel­ten soll. Soweit gesetz­lich ein stren­ge­res Form­erfor­der­nis vor­ge­schrie­ben ist, gilt die­ses. Die elek­tro­ni­sche Form mit qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signie­rung (§ 126a BGB) steht der Schrift­form gleich. Jede ande­re elek­tro­ni­sche Form (§ 127 Abs. 3 BGB) ersetzt die Schrift­form nicht.

2. Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den, oder der Ver­trag eine an sich not­wen­di­ge Rege­lung nicht ent­hal­ten, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges nicht berührt.

3. Der Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.